Verwaltung

Straßenbeiträge

Wiederkehrende Straßenbeiträge

Gemäß § 11a Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung wiederkehrende Straßenbeiträge (WStrBS) vom 04.07.2022 erhebt die Stadt Pfungstadt ab dem 01.01.2017 den wiederkehrenden Beitrag für den Umbau und Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen. Der Beitragspflicht unterliegen jeweils die Grundstücke, welche die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen eines Abrechnungsgebietes haben. Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 28.11.2022 mit Beschluss über die Beitragssatzsatzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge einen  Beitragssatz für den Erhebungszeitraum 2017-2021 im Abrechnungsgebiet 6 (Kernstadt Pfungstadt) i.H.v. 0,30 €/m² und im Abrechnungsgebiet 4 (Gewerbegebiet Nord, nördlicher Teil) i.H.v. 0,84 €/m² Veranlagungsfläche festgelegt.

In der Vergangenheit wurde in Pfungstadt und vielen weiteren Städten und Gemeinden in Hessen der Ausbau und die grundhafte Erneuerung der Straßen über einen einmaligen Beitrag der direkten Anlieger in der betreffenden Straße finanziert. Dieser einmalige Beitrag umfasst die Abrechnung einer Einzelnen konkreten Straßenbaumaßnahme. Hierbei konnte es sein, dass ein Grundstückseigentümer vier- bis fünfstellige Beiträge mit sofortiger Fälligkeit zu zahlen hatte.

Seit dem 1. Januar 2013 lässt das Hessische Gesetz über kommunale Abgaben jedoch auch alternativ zum Einmalbeitrag eine solidarische Umlegung von Kosten solcher Maßnahmen auf ganze Ortsteile –sog. Abrechnungsgebiete-, nicht jedoch auf das gesamte Gemeindegebiet, zu. Hierdurch sinkt der Beitragssatz für den Grundstückseigentümer erheblich. Aus Rheinlad-Pfalz, wo die wiederkehrenden Straßenbeiträge schon seit über 20 Jahren angewendet werden, sind dreistellige Beträge pro Jahr bekannt. Dieser Betrag wird dafür jährlich wiederkehrend erhoben. Wichtig ist, dass Beitragserhebungen nur dann erfolgen, wenn investive Straßenbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet durchgeführt werden.

Abgrenzung zum Erschließungsbeitrag: Wiederkehrende Straßenbeiträge sind jedoch nicht zu verwechseln mit Erschließungsbeiträgen, die (nach wie vor) für die erstmalige Herstellung einer Straße (z.B. in Neubaugebieten) direkt von den Grundstückseigentümern zu tragen sind, siehe Baugesetzbuch §34 ff.

Häufig gestellte Fragen

  • Aktuelle Informationen: Bescheide "Wiederkehrende Straßenbeiträge"

    28.02.2024:
    Kürzlich wurden die Bescheide zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen versendet. Um Transparenz zu schaffen, erfahren Sie hier, welche Straßen erneuert wurden und welche künftig erneuert werden.

    In den Jahren 2016 bis 2023 wurden folgende Straßen grundhaft erneuert:

    • Eberstädter Straße 3. BA (2016)
    • Ernst-Glock-Straße (2018)
    • Karl-Marx-Straße (2018)
    • Werner-von-Siemens Straße (2018-2019)
    • Rügnerstraße (2018-2020)
    • Sandstraße (2019-2020)
    • Bürgermeister-Lang-Straße (2020-2021)
    • Ludwig-Clemenz-Straße (2020-2022)
    • Bahnhofstraße (2021-2022)
    • Rollweg (2021-2022)
    • Freiligrathstraße (2021-2024)

    In den Jahren 2024 bis 2026 werden die folgenden Straßen grundhaft erneuert:

    • Robert-Bosch-Straße
    • Goethestraße
  • Was sind wiederkehrende Straßenbeiträge?

    Wiederkehrende Straßenbeiträge werden für die grundhafte Erneuerung von öffentlichen städtischen Straßen, Wegen und Plätzen erhoben. Im Unterschied zu den einmaligen Straßenbeiträgen sind hier nicht nur die direkt von einer Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümerinnen und - eigentümer zahlungspflichtig, sondern alle Grundstücke innerhalb eines Abrechnungsgebietes. Nach § 11 a Absatz 2 b HessKAG können Abrechnungsgebiete die Ortsteile einer Kommune sein. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Pfungstadt Gebrauch gemacht und sechs Abrechnungsgebiete gebildet. Ein Abrechnungsgebiet besteht grundsätzlich aus allen Grundstücken innerhalb eines Stadtteils, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer öffentlichen Verkehrsanlage haben. Demnach werden die Grundstückseigentümer eines Stadtteils nur zu den, in ihrem Stadtteil für die Straßenerneuerung entstanden, Kosten herangezogen. Durch diese neue Art der solidarischen Verteilung der gesetzlich vorgesehenen Beiträge, die alle zu leisten haben, sinkt der Beitrag erheblich.

  • Welche Kosten werden umgelegt?

    Umgelegt werden die Investitionskosten für die Erneuerung der kommunalen öffentlichen Verkehrsanlagen. Straßen in der Baulast des Kreises, Landes oder Bundes fallen nicht in diese Kategorie und sind damit nicht beitragsfähig. Bei der städtischen Maßnahme muss es sich um eine grundhafte Erneuerung handeln. Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßen fallen nicht darunter. Diese Kosten gehen voll zu Lasten der Stadt.

  • Warum werden nicht alle Kosten gleichermaßen auf alle Ortsteile umgelegt?

    Das Hessische Gesetz über Kommunale Abgaben lässt eine zu pauschale Aufteilung auf alle Ortsteile nicht zu. Maßgebend ist, ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben. Diese hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebietes, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden Gebietes, der Topographie oder der tatsächlichen Straßennutzung ab. Es ist natürlich nur dann etwas zu bezahlen, wenn in dem betroffenen Abrechnungsgebiet/Ortsteil auch Investitionen in das Straßennetz stattfinden.

  • Städtischer Anteil?

    Die Stadt trägt in jedem Abrechnungsgebiet einen städtischen Anteil selbst. Dieser wurde für jedes Abrechnungsgebiet separat ermittelt. Hierbei wurde das gesamte Verkehrsaufkommen im Verhältnis von Durchgangsverkehr zu Anliegerverkehr gewichtet. Der dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechende städtische Anteil bleibt bei der Berechnung des wiederkehrenden Straßenbeitrags außer Ansatz und ist von der Stadt zu tragen.

    Städtischer Anteil im jeweiligen Abrechnungsgebiet:

    Abrechnungsgebiet 1 Eschollbrücken 35 %

    Abrechnungsgebiet 2 Eich 25 %

    Abrechnungsgebiet 3 Hahn 35 %

    Abrechnungsgebiet 4 Gewerbegebiet Nord, nördlicher Teil 25 %

    Abrechnungsgebiet 5 Gewerbegebiet Nord, südlicher Teil 25 %

    Abrechnungsgebiet 6 Kernstadt Pfungstadt 30 %

  • Wer muss wiederkehrende Straßenbeiträge zahlen?

    Grundsätzlich ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks, das vom öffentlichen Straßennetz des jeweiligen Stadtteils zugänglich ist, beitragspflichtig. Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen nach dem Bundesbaugesetz, zu Kosten für die erstmalige Herstellung von Straßen aufgrund von Verträgen mit der Stadt Pfungstadt herangezogen wurden oder Grundstücke in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die bereits Ausgleichsbeträge nach dem BauGB bezahlt haben, werden nicht sofort beitragspflichtig. Für sie gilt eine sogenannte überleitungs- oder Verschonungsregelung. Diese gilt ab dem Zeitpunkt der seinerzeitigen sachlichen und persönlichen Beitragspflicht für 25 Jahre gemäß § 19 der städtischen Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge. Erst mit Ablauf dieser Schonfrist ist auch für diese Grundstücke ein wiederkehrender Straßenbeitrag zu zahlen.

  • Wie wird der Beitrag auf die Grundstücke verteilt?

    Zunächst wird der Durchschnitt aller zu erwartenden beitragsfähigen Investitionsaufwendungen von fünf Jahren ermittelt. Anschließend wird der städtische Anteil abgezogen. Das Ergebnis wird durch die Gesamt-Veranlagungsfläche des Abrechnungsgebietes geteilt, so dass ein Beitrag pro m² Veranlagungsfläche entsteht. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt hat in ihrer Sitzung am 28.11.2022 einen Beitragssatz i.H.v. 0,30 €/m² und Jahr im Abrechnungsgebiet 6 (Kernstadt) beschlossen. Dieser Beitragssatz, multipliziert mit der jeweiligen Veranlagungsfläche des betreffenden Grundstücks ergibt den zu zahlenden Beitrag.

    Für jedes Grundstück in einem Stadtteil ist daher die entsprechende Veranlagungsfläche zu ermitteln. Die Berechnung der Veranlagungsfläche pro Grundstück erfolgt durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. Der Nutzungsfaktor wird in der Satzung über die Erhebung wiederkehrende Straßenbeiträge festgeschrieben und nach der Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Er beträgt z.B. bei 1 Vollgeschoss 1,0 und bei 2 Vollgeschossen 1,25. Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.

    Im beplanten Bereich, dies sind Grundstücke die innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegen, gilt die im Bebauungsplan festgelegte Zahl der Vollgeschosse. Hierbei ist es unerheblich, ob dieser Wert auch tatsächlich ausgenutzt wird.

    Im unbeplanten Bereich, dies sind Grundstücke für die kein Bebauungsplan gilt, wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

    Die Ermittlungsarbeiten für die Feststellung der Vollgeschosse im unbeplanten Bereich hatte die Stadt extern vergeben. Für alle betroffenen Grundstücke wurden die Werte zunächst aus amtlichen Daten ermittelt und anschließend mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abgestimmt. Dazu ging allen betroffenen Eigentümern im Stadtgebiet ein entsprechender Selbstauskunftsbogen zu.

    Beispielrechnung Grundstück 1:
    300 m² Grundstücksfläche, 1 Vollgeschoss = Nutzungsfaktor 1,0
    300 m² x 1,0 = 300 m² Veranlagungsfläche
    300 m² Veranlagungsfläche x Beitragssatz von 0,30 € pro m² = 90,00 € zu zahlender Straßenbeitrag

    Beispielrechnung Grundstück 2:
    300 m² Grundstücksfläche, 2 Vollgeschoss = Nutzungsfaktor 1,25
    300 m² x 1,25 = 375 m² Veranlagungsfläche
    375 m² Veranlagungsfläche x Beitragssatz von 0,30 € pro m² = 112,50 € zu zahlender Straßenbeitrag

    Müssen Gewerbetreibende mehr als Privatpersonen bezahlen?
    Gewerblich oder freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag zusätzlich belastet. In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten (im beplanten und unbeplanten Innenbereich) werden die ermittelten Veranlagungsflächen um 20 % erhöht. Das gleiche gilt für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

    Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Veranlagungsflächen um 10 %.

    Fälligkeit
    Der wiederkehrende Straßenbeitrag wird frühestens ab dem 15.05. eines jeden Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Beitrag ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beitragsbescheides per Überweisung oder per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren fällig. Zu Vereinfachung bieten wir Ihnen an, Ihren Straßenbeitrag per SEPA –Basis-Lastschriftverfahren von uns einziehen zu lassen. Somit verpassen Sie keine Zahlungsfrist und vermeiden Säumniszuschläge und Mahngebühren. 

  • Kann der Straßenbeitrag auf Mieter umgelegt werden?

    Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine "laufende öffentliche Last" im Sinne des § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrVK) handele, die auf Mieter umgelegt werden könne. Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist jedoch nach wie vor ein Beitrag nach KAG und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Den Vorteil der Erschließung des Grundstücks durch die Straße bzw. die Erschließungsanlage hat nur der Grundstückseigentümer. Da die Straße zur Nutzung eines Gebäudes erforderlich ist und die Benutzbarkeit eines Objektes vom Vermieter gewährleistet werden muss, können die Beiträge der wiederkehrenden Straßenbeiträge nicht auf die Mieter umgelegt werden.

  • Weitere Fragen?

    Sollten Sie weitere Fragen zum Thema wiederkehrende Straßenbeiträge haben, können Sie uns diese gerne per E-Mail an strassenbeitraege@pfungstadt.de zukommen lassen.