Verwaltung

Niederschlagswassergebühr

Niederschlagswassergebühr

Neuberechnung Ihrer gebührenrelevanten Fläche

Die bisherige Ermittlung der gebührenrelevanten Fläche Ihres Grundstücks erfolgte 1999 durch Selbstauskunft und unter der Fragestellung ob das auf einer befestigten Fläche anfallende Niederschlagswasser in den städtischen Kanal entwässert oder nicht. Eine solche Fläche wurde dann mit ihrer gesamten Größe als gebührenrelevante Fläche berücksichtigt.

Unter Beachtung des hessischen Wassergesetzes wird nun auch die Wasserdurchlässigkeit der in den städtischen Kanal entwässernden Flächen differenziert erfasst und somit die Möglichkeit der Versickerung von Oberflächen- oder Niederschlagswasser in Form von Flächengutschriften berücksichtigt.

Eine weitere Neuerung bei der Ermittlung der gebührenrelevanten Fläche ist die Einordnung der Grundstücke in Kategorien. Diese Kategorien beschreiben das Verhältnis zwischen der Grundstücksgröße und der in den städtischen Kanal entwässernden Flächen pro Grundstück unter Berücksichtigung der Wasserdurchlässigkeit. Dieses Verfahren wurde im Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2009 zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren als kostengünstige Alternative zur Einzelflächenerfassung beschrieben.

Für Grundstücke mit ähnlichen Bebauungsstrukturen und ähnlichen Befestigungsgraden werden Gebietskategorien (Stufen) mit entsprechenden Grundstücksabflussbeiwerten gebildet und eine Zuordnung der Grundstücke in die entsprechende Stufe vorgenommen. Der Grundstücksabflussbeiwert (GAB) einer Stufe entspricht dem mittleren Befestigungsgrad der Stufe.

Die folgende Tabelle zeigt die vorhandenen Stufen mit den Grundstücksabflussbeiwerten auf:


Die gebührenrelevante Fläche ergibt sich, indem die Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. In der Stufe 0 entspricht die tatsächliche Fläche der gebührenrelevanten Fläche. Die für Ihr Grundstück zutreffende Stufe haben Sie uns im Rahmen der Selbstauskunft Mitte 2017 mitgeteilt. Im Falle fehlender Rückmeldung wurde eine qualifizierte Schätzung der bebauten und befestigten Flächen Ihres Grundstücks vorgenommen.