Neues aus dem Rathaus

Hauptsatzung der Stadt Pfungstadt


§ 1

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. 

      Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und 

      Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der 

      gemeindlichen Organe.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über 

      folgende Angelegenheiten:

      a) Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

      b) Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

      c) Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstücks-

          kaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 500.000 im Einzelfall für gemeindliche Baumaßnahmen und

          Projekte nicht gewerblicher Art, die von der Stadtverordnetenversammlung dem Grunde nach beschlossen sind,

     d) Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bis zu einem Betrag von EURO 250.000 im 

          Einzelfall für gemeindliche Baumaßnahmen, die von der Stadtverordnetenversammlung dem Grunde nach 

          beschlossen sind,

     e) Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen mit Wohnbebauung 

          bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 250.000 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit 

          des Vertrages) im Einzelfall,

     f) Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten mit Wohnbebauung bis zu einem Betrag von EURO 250.000 im 

         Einzelfall,

     g) Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure und Entscheidungen über den Abschluss von 

          Werkverträgen, für gemeindliche Baumaßnahmen, die von der Stadtverordnetenversammlung dem Grunde 

          nach beschlossen sind,

     h) Veräußerung oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen oder sonstigen 

         vermögensgleichen Rechten bis zu einem Verkaufswert von EURO 2.000,00. Alle anderen Vorfälle werden dem 

         Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss zur Entscheidung übertragen.

 

§ 1a

Zuständigkeiten und Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister

(1) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Bürgermeister gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO die Entscheidung 

      über die Aufnahme von Krediten zum Zwecke der Umschuldung in unbegrenzter Höhe und zum Zwecke der 

      Investition in der im Finanzhaushalt von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Höhe

(2) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Bürgermeister gem. § 105 Abs. 1 die Entscheidung über die 

      Aufnahme von Kassenkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr

 

§ 1b

Weitere Übertragungen durch die Stadtverordnetenversammlung im Einzelfall

Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat oder den Bürgermeister im Einzelfall zu übertragen, bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

Übertragungen durch Beschluss bleiben auf den beschlossenen konkreten Einzelfall beschränkt.


§ 2

Informationspflichten des Magistrats und des Bürgermeisters

(1) Über die übertragenen Aufgaben gem. der §§ 1, 1a und 1b, ist die Stadtverordnetenversammlung im Sinne von 

      § 50 Absatz 3 HGO laufend in Form von Ergebnisniederschriften, durch Übersendung an den Stadtverordnetenvor-

       steher und die Fraktionsvorsitzenden, sowie die Ausschussvorsitzenden, zu unterrichten. Über die übertragenen

       Aufgaben sind auf Anfrage eines Fraktionsvorsitzenden zu jeder Zeit auch alle zugehörigen Unterlagen zur 

       Verfügung zu stellen.

(2) In wichtigen Angelegenheiten der Stadt und bei allen Anordnungen der Aufsichtsbehörde hat die Unterrichtung

     ohne gesonderten Beschluss unverzüglich, laufend, vollständig, mit allen zugehörigen Unterlagen, zu erfolgen. 

     Wichtige Angelegenheiten der Stadt sind insbesondere alle finanziellen Maßnahmen, die nicht konkret 

     im laufenden Haushaltsplan beschlossen wurden und einen Wert von EURO 25.000 oder mehr haben.

 

§ 3

Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende 

      oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen

      und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt.

 

§ 4

Magistrat

(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und 

      den Stadträtinnen und Stadträten.

(2) Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte beträgt 11.


§ 5

Ortsbeirat

(1) Für die Ortsteile Eschollbrücken/Eich und Hahn werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und

des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

      Der Ortsbezirk Eschollbrücken/Eich umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Eschollbrücken mit dem Ortsteil 

      Eich. Der Ortsbezirk Hahn umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hahn.

(3) Der Ortsbeirat besteht im Ortsbezirk Eschollbrücken/Eich aus 9 Mitgliedern, und im Ortsbezirk Hahn aus 

      9 Mitgliedern,

  

§ 6

Film- und Tonaufnahmen

(1) Film-, Bild- und Tonaufnahmen durch die Medien (Film-, Funk-, Fernseh-, Print- und Internetmedien) und die 

      Stadt Pfungstadt mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenver-

      sammlung und ihrer Ausschüsse zulässig nach den Maßgaben einer gesonderten Satzung. Für Live-Stream und

      On-Demand-Stream gilt Absatz 2.

(2) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können ausschließlich von der Stadt Pfungstadt 

      mit Bild und Ton technisch aufgezeichnet und zeitnah und ohne nachträgliche inhaltliche Veränderung auf der 

      Internetseite der Stadt Pfungstadt www.Pfungstadt.de als sogenannter „On-Demand-Stream“ (Abrufvideo) der 

      Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch ein Live-Streaming 

      möglich.

(3) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tonaufnahmen durch die Medien in öffentlichen Sitzungen eines Ortsbei-

      rates mit dem Ziel der Veröffentlichung bedürfen einer Beschlussfassung des jeweiligen Gremiums mit der 

      Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Mitglieder, die eine Aufzeichnung ihrer Person nach Abs. 1 bis 3 ablehnen, haben dies dem/der Vorsitzenden 

      vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. In diesem Fall sind die Aufnahmen so zu gestalten, dass die Rechte des/der

      widersprechenden Stadtverordneten bzw. Mitglieder der Ortsbeiräte gewahrt werden. Satz 1 gilt entsprechend 

      für anwesende Dritte.

 

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Pfungstadt nach dem Kommunalwahlgesetz 

      und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, 

      deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne 

      von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.pfungstadt.de öffentlich bekannt gemacht.


      Auf die öffentliche Bekanntmachung wird jeweils in der nachstehend aufgeführten Tageszeitung unter Hinweis auf 

      die städtische Internetseite hingewiesen: Darmstädter Echo.

      Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier 

      erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Darmstädter Echo.

      Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind 

       zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet. Satzungen, Ver-

      ordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in 

      Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3) Satzungen und Verordnungen sind für die Dauer ihrer Geltung unter der in Abs. 1 angegebenen Internetadresse 

     dauerhaft zugänglich. Im Fall der Änderung des Ortsrechts gilt dies nicht nur für den ursprünglichen Text der 

     Rechtsvorschrift und für die Änderungsnorm, sondern auch für die aktuell gültige Fassung der Satzung oder 

     Verordnung.

(4) Nach Abs. 1 bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen sind für jede Person während der öffentlichen 

      Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen. Auf Wunsch wird für diese gegen Kostenerstattung ein

      entsprechender Ausdruck der Satzung oder Verordnung gefertigt. Auf diese Rechte wird im Rahmen der 

      Bekanntgabe nach Abs. 1 Satz 2 hingewiesen.

(5) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so

      werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum            vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in 64319 Pfungstadt (Hessen), 

      Kirchstraße 12-14, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit 

      und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. 

      Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen 

      enthält. Die öffentliche 

      Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde          

      nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann 

      während der Dienststunden der Stadtverwaltung in 64319 Pfungstadt (Hessen), Kirchstraße 12-14, eingesehen 

      werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen 

      ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. 

      Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB 

      mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf 

      Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung 

      von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(7) Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 5 ist mit dem Ablauf der für die Auslegung vorgeschriebenen Frist 

      vollendet.

(8) Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend für alle sonstigen öffentlichen Auslegungen, soweit Bundes- oder 

      Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt oder zulässt.

(9) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle 

     nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder 

     öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos  

     geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

 

§ 8

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung 

(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, entsprechend § 28 HGO das 

      Ehrenbürgerrecht verleihen. Über die Verleihung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

(2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, 

      Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 

      20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

      -  Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

        = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

      -  Stadtverordnete oder Stadtverordneter

        = Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter

      -  Bürgermeisterin oder Bürgermeister

        = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

     -  Stadträtin oder Stadtrat

        = Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat

      -  Mitglied des Ortsbeirates

        = Ehrenmitglied des Ortsbeirates

    -  Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

        = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

     -  Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

        = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.


(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtver-

     ordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürger-

     rechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4) Die Stadtverordnetenversammlung kann nach Antrag von mindestens zwei Fraktionen mit der Mehrheit aller 

      Stadtverordneten das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

      Unwürdigem Verhalten gleichzusetzen ist eine Verurteilung nach dem StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

      einem Jahr oder einem allgemeinschädigendem oder die Stadt Pfungstadt schädigendem Verhalten mit dem Ziel

      oder dem Ergebnis eines Vermögensschadens großen Ausmaßes.

 

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt am 04.11.2021 in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 01.09.2020 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Pfungstadt, den 01.11.2021


Der Magistrat der Stadt Pfungstadt

gez. Koch Bürgermeister

 

 

Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“