Neues aus dem Rathaus

bauleitplanung der stadt pfungstadt

Aufstellung des Bebauungsplans „Bergstraße“ in der Gemarkung Pfungstadt


Dieser Satzungsbeschluss für den v. g. Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan dient der Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen, innerhalb des Plangebiets zusätzlichen Wohnraum durch eine Maßnahme der innerörtlichen Nachverdichtung in der Kernstadt Pfungstadt vorzubereiten. Die auf den Grundstücken vorhandene Bebauung ist zumeist grenzständig an die öffentliche Verkehrsfläche der Bergstraße angebaut, wohingegen die rückwärtigen „hinterliegenden“ Grundstücksteile bisher weitgehend unbebaut sind. Städtebauliche Zielsetzung ist es daher, aufgrund der vorhandenen baulichen Überprägung der Grundstücke die zusammenhängenden Freibereiche zur Nachverdichtung auf der Ebene der Bauleitplanung für die wohnbauliche Nutzung zu öffnen.

Der Bebauungsplan enthält u.a. rechtsverbindliche Festsetzungen (planungsrechtliche sowie bauordnungsrechtliche Festsetzungen) für die städtebauliche Ordnung. Auf Grund der mangelnden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung entspricht der Bebauungsplan nicht den Mindestfestsetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB und gilt daher nicht als qualifizierter Bebauungsplan, sondern als sogenannter „Einfacher Bebauungsplan“.

Der Geltungsbereich befindet sich im Süden der Kernstadt Pfungstadt, östlich der Bergstraße und westlich der Carlo-Mierendorff-Anlage. Das Plangebiet ist vollständig in die Siedlungslage der Kernstadt einbezogen.

Die überplante Fläche umfasst insgesamt rund 11.448 m² und betrifft die Anwesen Bergstraße Nr. 14 – 30. Nach der aktuellen Liegenschaftskarte sind die Flurstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Pfungstadt, Flur 1, Nr. 249/1, 251, 252, 255/1, 257, 258, 259/1, 261, 262, 263 und 264 sowie 2210/1 (Abschnitt der Bergstraße) in den Umgriff des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, der in nachstehender Abbildung durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet ist (unmaßstäbliche Darstellung).

Abbildung:      Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Bergstraße“ in der Gemarkung Pfungstadt (schwarz-strichlierte Umgrenzungslinie, unmaßstäbliche Darstellung)


Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Bergstraße“, bestehend aus der Planurkunde (Planzeichnung mit zeichnerischen Festsetzungen, dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 HBO sowie eine Kennzeichnung und Hinweise) und der Nutzungsschablone mit tabellarischen Festsetzungen) sowie der dazugehörenden Begründung, ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Bergstraße“ können beim Magistrat der Stadt Pfungstadt, Stadthaus I, Kirchstraße 12 – 14 in 64319 Pfungstadt, 2. OG, Bauamt, Zimmer 207, während der folgenden Dienststunden eingesehen werden:

 

Montag, Dienstag:      von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Donnerstag:                von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:                         von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Eine vorherige Terminvereinbarung wird dringend empfohlen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Bergstraße“ nach den Maßgaben des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wurde. Das Verfahren nach § 13a BauGB kann für Bebauungspläne der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung angewandt werden. In diesem Sinne wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Bergstraße“ ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wurde. Vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltrelevanter Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeiführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Pfungstadt, Kirchstraße 12 – 14 in 64319 Pfungstadt, beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pfungstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „Bergstraße“ in der Gemarkung Pfungstadt, einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Pfungstadt in Kraft.

 

Pfungstadt, den 26.06.2025

Für den Magistrat der Stadt Pfungstadt,

Patrick Koch (Bürgermeister)