Neues aus dem Rathaus

amtliche bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren: Plan für den Bau und Betrieb der Redundanten Riedleitung – Süd-Teil


Öffentliche Bekanntmachung
I.
Gemäß der §§ 65 Abs. 1, 66 Abs. 1 u. 4 sowie 67 S. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 74 Abs.1 u. 2 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) hat das Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag der Hessenwasser GmbH & Co. KG, Taunusstraße 100, 64521 Groß-Gerau / Dornheim (Antragstellerin und Vorhabensträgerin), am 21. Dezember 2022 (Az. IV/Da 41.1 79e 06.03/15-2020/5) den Plan für den Bau und Betrieb der Redundanten Riedleitung – Süd-Teil festgestellt.
I. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens
Der Plan umfasst im Wesentlichen den Bau und Betrieb der Redundanten Riedleitung – Süd-Teil – (DN 1000/800) inklusive aller Nebenanlagen wie Schächte, Steuerkabel, etc. im
Regierungsbezirk Darmstadt zwischen dem Wasserwerk Allmendfeld und dem Kupplungsbauwerk in Riedstadt-Wolfskehlen einschließlich der sich aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ergebenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Die von der Vorhabensträgerin bis dato betriebene Riedleitung sichert die Trinkwasserversorgung der Metropolregion Frankfurt/Main. Die rund 34 km lange Leitung ist seit 1964 in Betrieb und in ihrer gegenwärtigen technischen Form ohne Redundanz. Daher wird die redundante Neuverlegung der in die Jahre gekommenen Riedleitung erforderlich. Diese soll in vier Bauabschnitten realisiert werden. Der erste Abschnitt von 4 km zwischen Haßloch und Raunheim wurde bereits umgesetzt.
Antragsgegenstand dieses Plans war der zweite Bauabschnitt vom Wasserwerk Allmendfeld in Gernsheim bis Riedstadt-Wolfskehlen.

II. Weitere von der Planfeststellung umfasste Entscheidungen:
1. Wasserrechtliche Entscheidungen
- wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) für bauzeitlich begrenzte Grundwasserhaltungen,
- wasserrechtliche Befreiungen gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 WHG von Verboten in der Schutzzone II der Schutzgebietsverordnung der Wasserwerke Eschollbrücken und Pfungstadt der Vorhabensträgerin vom 13.11.1978 (StAnz. 49/1978 S. 2418) unter § 4, 2. b) das Verbot von Baustellen und Baustofflager sowie unter § 4, 2. i) das Verbot von Bodeneingriffen in die belebte Bodenzone bzw. die Deckschichten.
- Genehmigung gemäß § 22 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. V. m. § 36 WHG für die Querung von Gewässern in geschlossener Bauweise durch die redundante Riedleitung an den folgenden Vorflutern:
a) Scheidgraben (Gewässerkreuzung 117),
b) Graben, namenlos (Gewässerkreuzung 103)
c) Landgraben/Küchlergraben (Gewässerkreuzung 101)
d) Namenloser Graben (Gewässerkreuzung 19)
e) Fanggraben (Gewässerkreuzung 28
f) Rotgraben (Gewässerkreuzung 33)
g) Modau, Gewässerkreuzung 41
e) Sandbach/Schwarzbach (Gewässerkreuzung 97)
- Genehmigung gemäß § 22 Abs. 1 HWG i. V. m. § 36 WHG für die Querung von Gewässern in offener Bauweise durch die redundante Riedleitung an den folgenden Vorflutern:
a) Namenloser Graben (Gewässerkreuzung 23)
b) Namenloser Graben (Gewässerkreuzung 30)
c) Namenloser Graben (Gewässerkreuzung 76)
d) Namenloser Graben (Gewässerkreuzung 90)
- Genehmigung gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WHG i. V. m. § 45 HWG für den Bau der redundanten Riedleitung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des namenlosen Grabens an Station R2S 1+744; Lage Stadt Gernsheim, Gemarkung Allmendfeld, Flur 15, Flurstücke 46, 35, 37/2, 18/3 und 16/6des Landbachs in der Gemarkung Seeheim, Flur 12, Nrn. 215, 216 und 217 (Gewässerkreuzung Nummer 30).
- widerrufliche Befreiung gemäß § 38 Abs. 5 WHG für die Errichtung der nachstehend aufgeführten Gewässerkreuzungen im Gewässerrandstreifen:
a) Gewässerkreuzung 76 (Namenloser Graben)
b) Gewässerkreuzung 90 (Namenloser Graben)
2. Naturschutzrechtliche Entscheidungen
- Zulassung des Eingriffs nach § 17 BNatSchG i. V. m. § 15 BNatSchG.

3. Waldrechtliche Entscheidungen
- Genehmigung zur Waldumwandlung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) zum Zweck einer dauerhaften Nutzungsänderung als vorübergehendes Baufeld und eines späteren dauerhaften Schutzstreifens der Leitungstrasse für die nachfolgenden Flächen:
a) Gemarkung Pfungstadt, Flur 33, Flurstück 100/1, Rodung von 862 m² Wald
b) Gemarkung Riedstadt Wolfskehlen, Flur 16, Flurstück 127, Rodung von 27 m² Wald
c) Gemarkung Riedstadt Wolfskehlen, Flur 16, Flurstück 144, Rodung von 101 m² Wald
Die genaue Lage der Flächen sowie die Größe der Waldumwandlungsfläche ergibt sich aus den Antragsunterlagen.

III. Nebenbestimmungen, Auflagen
Der Vorhabenträgerin wurden zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer die erforderlichen Nebenbestimmungen auferlegt.
IV. Entscheidungen über Anträge, Stellungnahmen und Einwendungen sowie Zusagen
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle Stellungnahmen und eingegangenen Einwendungen entschieden worden, soweit ihnen nicht durch Planänderungen oder Zusagen entsprochen worden ist oder diese sich nicht auf andere Art und Weise im Laufe des Verfahrens erledigt haben.
V. Umweltverträglichkeitsprüfung
Für das Vorhaben war eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:
„Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt erhoben werden.“

Hinweis nach § 74 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG

Der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und der planfestgestellte Plan (er umfasst die im Beschluss unter Teil A Ziffer 2 genannten Unterlagen) kann in der Zeit vom 30. Januar 2023 bis einschließlich 20. Februar 2023 im

Stadthaus I
2. OG, Zimmer 211 (Frau Arnold)
Kirchstraße 12-14
64319 Pfungstadt
zu den offiziellen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Ergänzend wird der Plan auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt https://rp-darmstadt.hessen.de/veroeffentlichungen-und-digitales/oeffentliche-bekanntmachungen/umweltrecht sowie auf dem UVP-Portal des Bundes (https://www.uvp-portal.de) veröffentlicht.
Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung nach § 74 Abs. 5 HVwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3HVwVfG).
Der Planfeststellungsbeschluss (Textteil) kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 41.1 Grundwasser, Wilhelminenstraße 1-3, 64278 Darmstadt, grundwasser-da@rpda.hessen.de angefordert werden (§ 74 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Die Abhandlung der Einwendungen grundstücksbetroffener Privater und Privater, deren Belange betroffen sind, erfolgte im Planfeststellungsbeschluss aus datenschutzrechtlichen Gründen in anonymisierter Form unter Verwendung von Sachargumenten und Themenschwerpunkten. Rückfragen in diesem Zusammenhang können an die zuvor genannte E-Mail-Adresse als Adressat gerichtet werden.


Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. IV/Da 41.1-79e 06.03/15-2020/5

Pfungstadt, den 20.01.2023

Die Veröffentlichung erfolgt am 20.01.2023 auf der Internetseite www.pfungstadt.de/bekanntmachungen
Hierauf wurde am 20.01.2023 im Darmstädter Echo hingewiesen.