Neues aus dem Rathaus

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz - Pfungstädter Ostermarkt


  1. Abweichend des § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Eberstädter Straße, Rheinstraße, City-Passage, Pfarrgasse, Mühlstraße und Goethestraße aus Anlass des "Pfungstädter Ostermarktes" am Sonntag, 02.04.2023, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offen gehalten werden. 

2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.


3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.


4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. 

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruchs des Betroffenen, den Verwaltungsakt als dann zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist auf Grund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.

Auf Grund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Adressenkreis - dem Veranstalter des Ostermarktes, dessen Besuchern und den Einzelhändlern. 

Sowohl vertragliche Bedingungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter. 

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.


Pfungstadt, den 01.03.2023


Der Magistrat

Patrick Koch

Bürgermeister