Neues aus dem Rathaus

ÖFFentliche BEKANNTMACHUNG 

Flurbereinigungsverfahren Pfungstadt


Anordnung

In dem Flurbereinigungsverfahren Pfungstadt, Az.: UF 1172, wird gem. § 65 ff in Verbindung mit den §§ 62, 69 - 71 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils geltenden Fassung, die vorläufige Besitzeinweisung für das Teilgebiet 2 in die neuen Grundstücke angeordnet.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen (§ 62 FlurbG) vom 02. Juni 2022 festgelegten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke ab dem 15. August 2022 auf die in der neuen Feldeinteilung genannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Wegen der sonstigen Regelungen wird auf den weiteren Inhalt der Überleitungsbestimmungen Bezug genommen.


Veröffentlichung, Auslegung

Diese vorläufige Besitzeinweisung für das Teilgebiet 2 wird in der Flurbereinigungsgemeinde Pfungstadt und in den angrenzenden Gemeinden Griesheim und Riedstadt öffentlich bekannt gemacht. 

Gleichzeitig wird die vorläufige Besitzeinweisung für das Teilgebiet 2, die Überleitungsbestimmungen, ein Auszug aus dem FlurbG (§§ 65-71), ein Merkblatt zu den Überleitungsbestimmungen, Karten des Alten und Neuen Bestandes sowie Verzeichnisse des Alten und Neuen Bestandes für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der Stadtverwaltung Pfungstadt, Stadthaus, Kirchstraße 12 - 14, 64319 Pfungstadt während der Dienstzeiten.

Darüber hinaus sind die Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/UF1172 abrufbar.


Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6 in 64646 Heppenheim, zu stellen. Die Frist beginnt mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

 

Bekanntgabe der neuen Feldeinteilung

Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten auf Antrag an Ort und Stelle erläutert.
Anträge hierzu können schriftlich bei der Flurbereinigungsbehörde gestellt werden.

 

Rechtliche Wirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan bestimmt und geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung).

 

Zwangsmittel

Die vorläufige Besitzeinweisung kann gem. § 137 FlurbG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

 

Begründung

Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.

Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub. Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

Die Anordnung wird von der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, als zuständige Behörde erlassen.

Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 FlurbG. Die neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen und gekennzeichnet. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gem. § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG). Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6 in 64646 Heppenheim erhoben werden.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstr. 16 in 65195 Wiesbaden, erhoben wird.

Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung haben.

 

Begründung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altgrundstücke und der neu zugeteilten Grundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten.

Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten und der starken flächenmäßigen Verzahnung der Besitzstände, muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Teilgebiet einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Diese Interessen überwiegen das Interesse einzelner Beteiligter an der aufschiebenden Wirkung gegebenenfalls von ihnen eingelegter Rechtsbehelfe.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind gegeben.

 

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht -
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.


Heppenheim, den 02. August 2022

Im Auftrag

M. Bergmann

(Verfahrensleiter)