Neues aus dem Rathaus

Bebauungsplan Römerstraße


hier:   Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt hat in ihrer Sitzung am 12.07.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „An der Römerstraße 1-3“, bestehend aus den nachfolgend genannten Bestandteilen, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Satzungsbeschluss des o.g. Bebauungsplanes wird hiermit i. S. d. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan bestehend aus den Planzeichnungen Rechtsplan, Vorhabenplan, Grundrisse sowie Schnittansichten, dem Textteil zum Bebauungsplan und der dazugehörigen Begründung, ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan kann beim Bauamt, Abteilung Bauen, Umwelt und Stadtplanung der Stadt Pfungstadt in der Kirchstraße 12 - 14, im Raum 210, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Öffnungszeiten (Dienststunden) des Bauamtes sind:

Montag, Dienstag:                 von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Donnerstag:                            von    7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag:                                     von   7.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Corona-Pandemie geänderte Öffnungszeiten möglich sind, die von den o.g. Öffnungszeiten abweichen können. Weiterhin wird um vorzeitige telefonische Terminvereinbarung zur Einsichtnahme der Satzungsunterlagen und um Beachtung der AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken) gebeten.

Zusätzlich können die Unterlagen zum o.g. Bebauungsplan über das zentrale geografische Informationssystem „BürgerGIS“ des Landkreises Darmstadt-Dieburg unter ladadi.de/bauen-umwelt/bauaufsicht/grundstuecksinformationen.html eingesehen werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Römerstraße 1-3“, beinhaltet die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Pfungstadt, Flur 9, Nrn. 6/5 sowie 46/3 tlw. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen (strichlierte Umgrenzung, keine Maßstabsangabe). Die Plandarstellung wird hiermit Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Hinweise:

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Pfungstadt beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pfungstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.


Pfungstadt, den 17.08.2021

Für den Magistrat der Stadt Pfungstadt,

Patrick Koch (Bürgermeister)