Bauleitplanung der Stadt Pfungstadt
Bebauungsplan „Nahversorger Süd“ mit teilbereichsbezogener Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Pfungstadt
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt hat in ihrer Sitzung am 03.02.2025 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Nahversorger Süd“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB gefasst und die zugehörige teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplans festgestellt.
Mit Bescheid vom 17.06.2025 (Zeichen: RPDA- Dez. III 31.2-61 d 02.06/22-2022/3) hat das Regierungspräsidium Darmstadt die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Weiterhin wird hiermit der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Nahversorger Süd“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die teilbereichsbezogene Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes und der o.g. Bebauungsplan in Kraft.
Der Geltungsbereich der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplans betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Pfungstadt, Flur 9, Nrn. 91/1, 92/1, 93/1, 94/1, 95/1.Der Geltungsbereich ergibt sich außerdem aus der nachfolgenden Abbildung 1.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Pfungstadt, Flur 9, Nrn. 91/1, 92/1, 93/1, 94/1, 95/1, sowie jeweils teilweise die Nrn. 282/4, 282/5, 282/6, 282/7. Darüber hinaus ist ein Abschnitt der Bergstraße (L 3303) im westlichen Bereich des Plangebiets. Der Geltungsbereich ergibt sich außerdem aus der nachfolgenden Abbildung 2.
Die Plandarstellung, ohne Maßstabsangabe, wird hiermit Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Im Mittelpunkt steht die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes großflächiger Einzelhandel und Wohnen (SOEH+ W) i. S. §11 Abs. 2 + 3 BauNVO. Im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel und Wohnen ist ein Lebensmittelmarkt mit einem aus Nahrungs- und Genussmitteln bestehenden Hauptsortiment, Backshop und temporärer Außengastronomie Wohneinheiten sowie sonstige Büros und Dienstleistungen zulässig. Zulässig sind zudem Wohngebäude und Gebäude mit Wohnungen, Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen für Verwaltungen sowie kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Gebäude und Räume zur Ausübung freier Berufe.
Zur Kompensation des durch die Planung verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft wird eine Teilfläche des Flurstücks 95/1 in den Geltungsbereich aufgenommen. Diese Fläche wird mit dem Entwicklungsziel einer blütenreichen Wiesenvegetation sowie von Baum- und Strauchpflanzungen vorgesehen. Ein verbleibendes Defizit im Kompensationsbedarf wird durch den Erwerb von Biotopwertpunkten ausgeglichen.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplan und der vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung und Anlagen, der zusammenfassenden Erklärung sowie dem Umweltbericht mit Anlagen ab sofort, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Dienststunden) der Stadtverwaltung im Rathaus der Stadt Pfungstadt, Kirchstraße 12-14, 64319 Pfungstadt im Bauamt, Abteilung Bauen, Umwelt und Stadtplanung, 2. OG, Raum 207, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Die Öffnungszeiten (Dienststunden) der Stadtverwaltung sind:
Montag - Dienstag: von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Terminvereinbarung während der Dienststunden notwendig ist.
Zusätzlich können die Planunterlagen im Bürger GIS des Landkreises Darmstadt-Dieburg einsehen werden.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Pfungstadt beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pfungstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Mit dieser Bekanntmachung wird die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplans wirksam und der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Pfungstadt, den 17.07.2025
Für den Magistrat der Stadt Pfungstadt,
Patrick Koch (Bürgermeister)

Abbildung 1: Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs der teilbereichsbezogenen Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Nahversorger Süd“ (Darstellung ohne Angabe eines festen Maßstabes)

Abbildung 2: Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Nahversorger Süd“ (Darstellung ohne Angabe eines festen Maßstabes)