- Bürgerservice
- Kontakt
- Leichte Sprache
- Neues aus dem Rathaus
- Politik
- Service
- Bauantrag Quick-Check
- Baustellen und Störungen
- Bürgerbüro Online
- Elternportal
- Fundbüro online
- Mängelmelder
- Müllentsorgung
- Online-Anhörung
- Online-Services
- Neubürgerinformationen
- Stadtwerke
- Veranstaltungsräume
- Verwaltungsportal Hessen
- Video-Wochenrückblick Betriebshof
- Wer? Was? Wo? Leistungen A-Z
- Wertstoffhof
- Wohnen und Bauen
- Verwaltung
- Stadtleben
- Wirtschaftsstandort
Grundstücksteilung, Teilungsgenehmigung
Leistungsbeschreibung
Seit dem 7.7.2018 bedarf die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO) zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HBO sind Ausnahmen geregelt, in denen die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf:
- Wird die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren (z. B. Umlegungs- oder Enteignungsverfahren) vorgenommen oder ist an der Teilung der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, beteiligt, so ist die Teilung nicht genehmigungspflichtig.
- Weiterhin bedarf die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn eine Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetztes (HVGG) vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.
Weitere Informationen zur Teilungsgenehmigung nach § 7 HBO finden Sie auch im neuen Bauvorlagenerlass (Bauvorlagenerlass (BVErl) vom 20. Januar 2022, gültig ab 1. März 2022.)