Neues aus dem Rathaus

Ortsgericht Pfungstadt III (Eschollbrücken)

Neuwahl eines Ortsgerichtsschöffen


Ortsgerichte gibt es nur in Hessen. Jede Gemeinde/Stadt verfügt über mindestens ein Ortsgericht. Hessenweit gibt es mehr als 900 Ortsgerichte, die die Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen können. Das Ortsgericht ist Partner für viele persönliche Angelegenheiten. Für seine Leistungen erhebt es nur geringe Gebühren und trägt so dazu bei, Kosten zu sparen. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen z.B. für Löschungsbewilligungen zur Aufhebung einer Hypothek. Das Ortsgericht stellt auf Antrag Nachlassinventare auf, erstattet auf Aufforderung der Gerichte Sterbefallanzeigen und erteilt den Gerichten Auskunft über die Besitzverhältnisse Verstorbener. Eine viel genutzte Dienstleistung des Ortsgerichtes besteht auch darin, den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke zu schätzen.

Die Ortsgerichte unterstehen der Fachaufsicht des Amtsgerichtes. Es ist jedoch Aufgabe der Stadt, geeignete Personen vorzuschlagen. Die vorzuschlagenden Personen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

§ 8 Ortsgerichtsgesetz - Persönliche Voraussetzungen für die Ernennung

(1) Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines
    Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der
    Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

(2) Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
   1. ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben,
   2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
   3. als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.

(3) Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im
    Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu
    Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

(4) Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind,
   sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

Die Tätigkeit als Ortsgerichtsschöffe erfordert in gewissem Umfang zeitliche Flexibilität und Mobilität. Technisches Verständnis oder finanzwirtschaftliche Kenntnisse können bei der Schätzung von Grundstücken von Vorteil sein. Bewerberinnen und Bewerber müssen zudem die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter erfüllen.

Die Amtszeit beträgt in der Regel 10 Jahre. Sie kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn die vorgeschlagene Person das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Interessierte Bürger (w, m, d), die sich zur Wahl stellen möchten, werden gebeten, eine formlose schriftliche Bewerbung mit einem kurzen Lebenslauf bis spätestens 22.08.2025 an folgende Adresse zu richten: Magistrat der Stadt Pfungstadt, Hauptamt, Kirchstraße 12-14, 64319 Pfungstadt, oder hauptamt@pfungstadt.de