Kommunalwahl am 15. März 2026
Informationen zu den allgemeinen
Kommunalwahlen am 15. März 2026
Sehr geehrte Mitbürgerin, sehr geehrter Mitbürger,
Sie sind hier zugezogen oder innerhalb der Stadt umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt, dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:
Sie sind für die Kommunalwahlen am 15. März 2026 wahlberechtigt, wenn Sie
- seit dem 01.02.2026 im Wahlgebiet für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl der Gemeindevertretung, des Ortsbeirats und des Kreistags) Ihren Wohnsitz haben,
- die übrigen wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe Rückseite).
Wahlgebiet ist
- bei der Wahl der Gemeindevertretung – die Gemeinde,
- bei der Wahl des Ortsbeirats – der Ortsbezirk,
- bei der Wahl des Kreistags – der Landkreis.
Sollten Sie nach dem 1. Februar 2026 aus einem dieser Wahlgebiete weggezogen sein, haben Sie das Wahlrecht für die betreffende Kommunalwahl verloren und können an dieser Wahl nicht teilnehmen. Ihr Wahlrecht bleibt allerdings für die Kommunalwahl bestehen, deren Wahlgebiet Sie durch den Umzug nicht verlassen haben.
Sind Sie von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde desselben Landkreises umgezogen, bleiben Sie also für die Wahl des Kreistages wahlberechtigt, nicht jedoch für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirats. Melden Sie sich in diesem Fall erst nach dem 1. Februar 2026 bei der hiesigen Meldebehörde an, bleiben Sie mit Ihrem Kreiswahlrecht im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen und können am Wahltag in Ihrem früheren Wahlraum an der Kreiswahl teilnehmen oder sich von Ihrem früheren Wahlamt rechtzeitig Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wenn Sie dagegen für die Kreiswahl bereits hier wählen wollen, müssen Sie spätestens bis zum 22. Februar 2026 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen.
Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde, von einem Ortsbezirk in einen anderen, bleiben Sie für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistags wahlberechtigt, nicht jedoch für die Wahl des Ortsbeirats. Melden Sie sich in diesem Fall erst nach dem 1. Februar 2026 um, bleiben Sie in Ihrem alten Wählerverzeichnis eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auf Antrag ist nicht möglich.
Falls Sie am Wahltag nicht in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegeben Wahllraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Ihre Briefwahlunterlagen. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungen abgedruckt.
In Hessen wird am 15. März 2026 nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Das Wahlamt hält für die Bürgerinnen und Bürger Musterstimmzettel bereit, die Sie gerne dort anfordern können; auch für sonstige Fragen steht Ihnen das Wahlamt zur Verfügung. Die Adresse lautet:
Magistrat der Stadt Pfungstadt, Stadthaus II, Borngasse 17, 64319 Pfungstadt
Dort erhalten Sie auch die Formulare für einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Die allgemeinen Hinweise zum Wahlrecht finden Sie auf der Rückseite.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Wahlamt
Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht
Am 15. März 2026 finden die Kommunalwahlen im Land Hessen statt. Gewählt werden Gemeinde-vertretungen bzw. Stadtverordnetenversammlungen (Gemeindewahl), Ortsbeiräte und Kreistage.
Wahlberechtigt für die Gemeindewahl sind Personen, die am Wahltag
- Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) sind,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens sechs Wochen in Pfungstadt wohnen; das heißt, sie müssen also mindestens seit dem 01.02.2026 in Pfungstadt wohnen.
Die unter Nr. 3 genannte Frist gilt entsprechend für die Ortsbeirats- und Kreiswahl; wahlberechtigt ist daher nur jemand, der am Wahltag im Ortsbezirk und im Landkreis seit mindestens sechs Wochen den Wohnsitz, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
Nicht wahlberechtigt sind Personen,
1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
Wählen können nur Personen,
die in das Wählerverzeichnis der Stadt Pfungstadt eingetragen sind oder einen Wahlschein haben. Von Amts wegen werden alle wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis der Stadt Pfungstadt eingetragen, die am 1. Februar 2026 in Pfungstadt gemeldet sind. Bei Inhabern mehrerer Wohnungen muss Pfungstadt an diesem Tag Hauptwohnung sein.
Der Magistrat macht spätestens am 19. Februar 2026 öffentlich bekannt, dass das Wählerverzeichnis vom 23.02.2026 bis zum 27.02.2026 zur Einsicht bereitgehalten wird und von wem, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Zeiten es eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist.
In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, unter welchen Voraussetzzungen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt werden können.
Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 22. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Personen, die bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, sollten im eigenen Interesse durch Einsichtnahme in das bereitgehaltene Wählerverzeichnis oder durch Nachfrage beim Wahlamt nachprüfen, ob sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie Einspruch beim Magistrat der Stadt Pfungstadt einlegen.

