Amt für finanzen
Gartenwasserzähler prüfen – bitte an die Eichfrist denken
Gartenwasserzähler, die zur Bewässerung privater Gärten genutzt werden, unterliegen den gesetzlichen Vorgaben des Eichgesetzes. Die Eichfrist beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf dieser Frist muss der Wasserzähler ausgetauscht werden, damit der Gartenwasserverbrauch weiterhin korrekt erfasst werden kann.
Bitte beachten Sie: Für die Einhaltung der Eichfrist sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer selbst verantwortlich. Der Austausch des Zählers muss rechtzeitig und auf eigene Kosten erfolgen.
Wurde der Zähler gewechselt, bitten wir darum, dies der Abteilung Steuern und Abgaben mit dem Formular AG02 (Wechsel eines Gartenwasserzählers) mitzuteilen:
https://www.pfungstadt.de/buergerservice/verwaltung/steuern-und-gebuehren-wasser-schmutzwasser/ag02-wechsel-ausbau-gartenwasserzaehler-2025-03-03.pdf?cid=hcm
Nur so kann das Gartenwasser bei den Schmutzwassergebühren berücksichtigt werden.
Kurz & kompakt – Das Wichtigste auf einen Blick
- Eichfrist: 6 Jahre ab Einbau oder letzter Eichung
- Verantwortlich: Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer
- Nach Ablauf der Frist: Wasserzähler austauschen
- Wichtig: Zählerwechsel unbedingt der Stadt melden
- Hinweis: Ohne gültigen und gemeldeten Zähler kann kein Gartenwasser bei den Schmutzwassergebühren berücksichtigt werden
Das Formular zum Zählerwechsel, weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf der städtischen Website:
https://www.pfungstadt.de/buergerservice/verwaltung/steuern-und-gebuehren-wasser-schmutzwasser/gartenwasserzaehler/

