BürgermeisterSTICHwahl am 26. Oktober 2025
Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Pfungstadt am
26. Oktober 2025
1. Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.09.2025 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.
Die Stichwahl findet am 26. Oktober 2025 von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
Die Stadt ist in 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wurde für die erste Wahl ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen wurden. Dieses Verzeichnis ist auch für die Stichwahl maßgebend.
Alle Wahlräume sind barrierefrei zugänglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wahlberechtigte, denen bereits für die Direktwahl eine Wahlbenachrichtigung übersandt wurde, erhalten für die Stichwahl keine neue Benachrichtigung. Die Benachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl; die Stimmabgabe findet in dem dort angegebenen Wahlraum des aufgeführten Wahlbezirks statt.
2. Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direktwahl nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Sofern diese Personen noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an den Magistrat der Stadt Pfungstadt, Wahlamt, Borngasse 17, 64319 Pfungstadt, wenden.
Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist. Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Pfungstadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 24.10.2025, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Tag der Stichwahl, 15.00 Uhr beantragt werden. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn verloren haben, kann ebenfalls bis zum Tag der Stichwahl, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen weißen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind
und
- ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Magistrat schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tag der Stichwahl, 18.00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.
Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme.
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen oder Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge aufgeführt, dass links die Bewerberin oder der Bewerber erscheint, die oder der bei der ersten Wahl weiter oben auf dem Stimmzettel aufgeführt war.
Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.
Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Großsporthalle an der Wilhelm-Leuschner-Schule, Christian-Stock-Straße 2, 64319 Pfungstadt, zusammen.
Gewählt ist, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.
4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.
Pfungstadt, 02.10.2025 Der Magistrat der Stadt Pfungstadt
Im Auftrag
gez.
Andreas Ade
Der vorgeschriebene Aushang dieser Bekanntmachung erfolgt von 02.10.2025 bis 24.10.2025 im Aushangkasten der Stadt Pfungstadt vor dem Haupteingang des Stadthaus I, Kirchstraße 12-14, 64319 Pfungstadt.