Neues aus dem Rathaus

Bürgermeisterwahl am 28. September 2025

Wahlbekanntmachung


1. Die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

    Die Stadt ist in 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis 

    erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 

    07.09.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten 

    zu wählen haben. Alle Wahlräume sind barrierefrei zugänglich.

2. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Pfungstadt wird in der Zeit vom 08.09.2025 

    bis zum 12.09.2025 im Bürgerbüro, Stadthaus II, Borngasse 17, 64319 Pfungstadt, für Wahlberechtigte zur 

    Einsichtnahme zu folgenden Öffnungszeiten bereitgehalten: Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 

    Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

    Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen 

    Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit        

    der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen 

    glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses     

    ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im 

    Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 

    12.09.2025 bis 12.30 Uhr bei dem Magistrat der Stadt Pfungstadt, Wahlamt, Borngasse 17, 64319 Pfungstadt, 

    Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten 

    Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das 

    Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 07.09.2025 bei dem Magistrat der Stadt 

    Pfungstadt (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des 

    Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

    Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 07.09.2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, 

    wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen 

    wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt 

    Pfungstadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

    a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das     Wählerverzeichnis  

        bis zum 07.09.2025 oder die Einspruchsfrist bis zum 12.09.2025 versäumt haben,
    b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
    c) wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst 

        nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Magistrats gelangt ist.

    Bei dem Magistrat der Stadt Pfungstadt können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich 

    beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare 

    elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

    Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

    - in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 26.09.2025, 13.00 Uhr. Im Fall nachweislich plötzlicher 

      Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich

      macht, noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der 

      beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn verloren haben, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 

      15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    - nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a) bis c) genannten Gründen einen 

      Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er 

    dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

    - einen amtlichen weißen Stimmzettel,
    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und 

      der Wahlbezirk aufgedruckt sind,

    und

    - ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

    Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die 

    Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen 

    wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Magistrat 

    schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die 

    bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so    

    rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, 

    eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis 

    er eingetragen ist.

    Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums 

    einen amtlichen Stimmzettel.

    Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme.

    Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber 

    untereinander in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Stadt Pfungstadt 

    vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungs-

    körperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los ent-

    schieden hat.

    Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die 

    Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im 

    Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der 

    Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der 

    Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbe-

    zeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder 

    Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und 

    Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ 

    und „Nein“.

    Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise 

    kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen 

    Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

    Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. 

    Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Großsporthalle an 

    der Wilhelm-Leuschner-Schule, Christian-Stock-Straße 2, 64319 Pfungstadt, zusammen.

    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, 

    findet am 26. Oktober 2025 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder Bewerbern mit den 

    meisten Stimmen statt. Eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die 

    Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung 

    des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

 

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des 

    Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme 

    gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die  

    technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent-

    scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die 

    selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein 

    Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

    Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit 

    Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zu-

    lässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahl-

    entscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 

    Strafgesetzbuch).

    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich 

    mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch

    Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der 

    Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig. 

Pfungstadt, 01.09.2025                                               


Der Magistrat der Stadt Pfungstadt       

Im Auftrag

Andreas Ade



Der vorgeschriebene Aushang dieser Bekanntmachung erfolgt von 02.09.2025 bis 23.09.2025 im Aushangkasten der Stadt Pfungstadt vor dem Haupteingang des Stadthaus I, Kirchstraße 12-14, 64319 Pfungstadt.