Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Pfungstadt
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026
Gemäß § 22 der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000
(GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25),
fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen
zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt
zum Ortsbeirat im Ortsbezirk Eschollbrücken/Eich und
zum Ortsbeirat im Ortsbezirk Hahn
auf. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
1. Rechtsgrundlagen
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005,142),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) - Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 7. März 2005, (GVBl. I 2005,197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
- Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I 2000,198,233), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25)
2. Wahlkreis, maßgebliche Einwohnerzahl, Zahl der zu wählenden Vertreter, Stimmzettel
Nach § 3 Abs. 1 KWG bildet das Gebiet der Stadt Pfungstadt den Wahlkreis für die Stadtverordneten-versammlung; für die Wahl der Ortsbeiräte die Ortsbezirke Eschollbrücken/Eich und Hahn. Maßgeblich für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung sind nach § 148 Abs. 1 der HGO die für den letzten Termin vor Bestimmung des Wahltages vom Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahlen. Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Pfungstadt beträgt 25.385 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand am 30.09.2024). Demnach sind in Pfungstadt gemäß § 38 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Pfungstadt 37 Stadtverordnete zu wählen. Gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Pfungstadt sind jeweils 9 Ortsbeiräte zu wählen.
Einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG), dass außer dem Rufnamen und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber noch weitere Angaben zur Person auf dem Stimmzettel aufgenommen werden, hat die Stadtverordnetenversammlung nicht gefasst.
3. Wählbarkeit, Wahlvorschlagsrecht
Wählbar als Stadtverordnete und Ortsbeiräte sind wahlberechtigte Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und wahlberechtigte Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, also am 15. März 2008 oder früher geboren sind und seit mindestens 3 Monaten, also spätestens ab dem 15. Dezember 2025 in Pfungstadt (Stadtverordnetenversammlung) bzw. in Eschollbrücken/Eich oder Hahn (Ortsbeiräte) ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) oder dauernden Aufenthalt haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Gemäß § 10 KWG erfolgt die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen. Diese können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Für den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge – sowie für ihre Aufstellung, Einreichung, Änderung und Rücknahme – sind maßgebend die §§ 10 bis 13 KWG sowie die §§ 22 und 23 KWO.
Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen eingestellt.
(https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger) und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „KW Nr. 7 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, das vom Gemeindewahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter beim Gemeindewahlleiter in Papierform angefordert werden.
Der Wahlvorschlag ist schriftlich einzureichen. Verwendet werden soll das im vorgenannten Themenportal enthaltene Muster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Der Wahlvorschlag muss die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Diese müssen selbst nicht wahlberechtigt sein und werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Sie dürfen nicht dem Gemeindewahlausschuss als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied angehören. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen werden und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt wurde, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§11 Abs. 3 KWG).
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Wer als Bewerberin oder als Bewerber an der
Wahl teilnimmt, kann ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Gemeindewahlausschuss sein. Fehlt dem Wahlvorschlag die Zustimmungserklärung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und wurde diese nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 13 Abs.1 KWG beim Gemeindewahlleiter eingereicht, ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt sind somit mindestens 74 und für die Wahl der Ortsbeiräte Eschollbrücken/Eich und Hahn jeweils mindestens 18 Unterschriften den jeweiligen Wahlvorschlägen beizufügen. Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind außerdem anzugeben. Diese Unterschriften sind auf den amtlichen Formblättern „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, die auf Anforderung vom Gemeindewahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, zu erbringen. Bei der (formlosen) Anforderung der Formblätter bei dem Gemeindewahlleiter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gemäß § 12 KWG zu bestätigen. Die Unterschriften dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe geleistet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags ist auf dem Formblatt „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“ oder gesondert auf dem Formblatt „KW Nr. 8 – Bescheinigung des Wahlrechts“ eine Bescheinigung des Magistrats beizufügen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
5. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für einen Wahlvorschlag werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Jeder Bewerberin und jedem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr bzw. sein Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster KW Nr. 11 anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie Angaben über die Vertrauensperson, die stellvertretende Vertrauensperson und – sofern bestimmt – die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
6. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 5. Januar 2026 bis 18.00 Uhr vollständig und schriftlich im Original bei dem Gemeindewahlleiter, Stadthaus II, Borngasse 17, 64319 Pfungstadt, einzureichen.
Sie sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die ihre Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Einem Wahlvorschlag (Vordruckmuster „KW Nr. 6 - Wahlvorschlag“) verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber („Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 6“) sind beizufügen:
- schriftliche Erklärungen aller vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gemäß Vordruckmuster „KW Nr. 9 - Zustimmungserklärung“, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen;
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung des Magistrats nach Vordruckmuster „KW Nr. 10 - Bescheinigung der Wählbarkeit“, dass diese wählbar sind;
- die erforderliche Anzahl der ggf. notwendigen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern gemäß Formblatt „KW Nr. 7“ sowie Bescheinigungen des Magistrats über das Wahlrecht der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung;
- eine Ausfertigung der Niederschrift gemäß Formblatt „KW Nr. 11“ über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach Muster „Anlagenblatt zur Niederschrift KW Nr. 11“.
Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
7. Dienststelle des Gemeindewahlleiters
Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters der Stadt Pfungstadt befindet sich im Stadthaus II,
Borngasse 17, 64319 Pfungstadt, sie hat folgende Öffnungszeiten:
Montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Abweichende Terminvereinbarungen sind grundsätzlich unter den Rufnummern 06157 988-1224
oder -1244 möglich, per E-Mail ist das Wahlamt über die Mailadresse wahlen@pfungstadt.de erreichbar.
Am 02. Januar 2026 ist die Dienststelle des Gemeindewahlleiters personell nicht besetzt, der Gemeindewahlleiter ist an diesem Tag telefonisch von 8.00 bis 12.00 Uhr unter der Rufnummer
06157 988-1224 zu erreichen.
Die Abgabe von Unterlagen ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Am 5. Januar 2026 ist die Dienststelle des Gemeindewahlleiters von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
Zur Einreichung der Wahlvorschläge sind Terminvereinbarungen ausdrücklich erwünscht.
Die Einreichung sollte im Interesse der Träger der Wahlvorschläge zudem so zeitgerecht geschehen, dass etwaige Mängel vor dem Ende der Einreichungsfrist (5. Januar 2026, 18.00 Uhr) noch behoben werden können.
Pfungstadt, 05.12.2025
Im Auftrag
gez.
Andreas Ade
Der vorgeschriebene Aushang dieser Bekanntmachung erfolgt von 10.12.2025 bis 31.12.2025 im Aushangkasten der Stadt Pfungstadt vor dem Haupteingang des Stadthaus I, Kirchstraße 12-14, 64319 Pfungstadt.
