Rechtsgrundlage
Der Bürgermeister der Stadt Pfungstadt erlässt als örtliche Ordnungsbehörde auf Grundlage des § 42 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung des Landes Hessen (GefAbwVO HE) folgende Allgemeinverfügung:
§ 1 Geltungsbereich und Zeitraum
Während der Pfungstädter Straßenkerb besteht im folgenden Bereich eine Waffenverbotszone:
• gesamtes Festgelände entlang der Eberstädter Straße (zwischen Bahnhofstraße und Mühlstraße) sowie den angrenzenden Festzelt- und Schaustellerflächen gemäß Lageplan.
• Festplatz des Schaustellergewerbes in der Mühlstraße
Das Verbot gilt vom Freitag, 12. September 2025 ab 12:00 Uhr bis zum Sonntag, 14. September 2025 um 24:00 Uhr. Eine Karte des Geltungsbereichs wird dieser Verfügung beigefügt.
§ 2 Verbotene Gegenstände
Das Führen folgender Gegenstände ist untersagt: - Schusswaffen aller Art - Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge - sonstige Waffen im Sinne des WaffG - waffenähnliche oder gefährliche Gegenstände, wie Schlagstöcke, Baseballschläger, Schlagringe, Pfefferspray/Reizgas (außer von Berechtigten im Rahmen des Dienstes)
§ 3 Ausnahmen
Das Verbot gilt nicht für:
a) Einsatzkräfte von Polizei, Stadtpolizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Ordnungsamt, Zoll, Bundeswehr sowie beauftragte Sicherheitsdienste im Dienst.
b) Anwohner*innen und Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Werkzeuge transportieren (z. B. Handwerker), sofern die Gegenstände in verschlossenen Behältnissen transportiert werden und ein sofortiger Zugriff ausgeschlossen ist.
c) Sonstige Fälle, in denen das Ordnungsamt der Stadt Pfungstadt eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Genehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 4 Sanktionen und Maßnahmen
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Verbotene Gegenstände können sichergestellt und eingezogen werden.
§ 5 Bekanntmachung und Kennzeichnung
Diese Allgemeinverfügung wird im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Pfungstadt bekannt gemacht. An allen Hauptzugängen zum Festgelände werden deutlich sichtbare Schilder mit dem Hinweis „Waffenverbot“ angebracht. Zusätzlich wird die Bevölkerung über die städtische Website, Pressemitteilungen und Aushänge informiert.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und endet mit Ablauf des letzten Veranstaltungstages.
Begründung
Die Pfungstädter Straßenkerb ist eine große und bekannte Volksveranstaltung in der Region. Sie zieht regelmäßig eine sehr große Zahl an Besucherinnen und Besuchern aus Pfungstadt und den umliegenden Städten und Gemeinden an. Aufgrund der Vielzahl der Feiernden, des erhöhten Alkoholkonsums sowie der räumlichen Enge auf dem Festgelände besteht eine abstrakte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Erfahrung aus vergleichbaren Großveranstaltungen zeigt, dass bereits das Mitführen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen geeignet ist, Konfliktsituationen zu verschärfen und erhebliche Gefahren für Leib und Leben zu begründen. Auch wenn es sich überwiegend um friedlich verlaufende Feierlichkeiten handelt, kann bei dieser hohen Besucherzahl nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Auseinandersetzungen kommt. Die Einrichtung einer Waffenverbotszone ist daher erforderlich, um das Gefährdungspotenzial wirksam zu reduzieren und die Sicherheit der Festteilnehmerinnen und -teilnehmer zu gewährleisten. Das Verbot ist auch angemessen, da es zeitlich auf die Dauer der Straßenkerb sowie räumlich auf das Festgelände und die unmittelbar angrenzenden Straßen und Plätze begrenzt ist.
Pfungstadt, den 20.08.2025
Der Bürgermeister der Stadt Pfungstadt
27. Dezember 2024