Bauleitplanung der Stadt Pfungstadt
Bebauungsplan Nr. 44 „Tierheim und Tierzuchtanlage - 1. Änderung“ mit teilbereichsbezogener Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Pfungstadt
Bauleitplanung der Stadt Pfungstadt
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt hat in ihrer Sitzung am 24.03.2025 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 44 „Tierheim und Tierzuchtanlage - 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB gefasst und die zugehörige teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplans festgestellt.
Mit Bescheid vom 07.05.2025 (Zeichen: RPDA- Dez. III 31.2-61 d 02.06/20-2024/4) hat das Regierungspräsidium Darmstadt die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Weiterhin wird hiermit der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 44 „Tierheim und Tierzuchtanlage - 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von 0,49 ha umfasst die Flurstücke 97 und 98 sowie 159/3 (teilweise) in der Flur 30, Gemarkung Pfungstadt. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung umfasst nur die Flurstücke 97 und 98.
Die vollständigen Planunterlagen samt Anlagen können in Papierform im Stadthaus I der Stadt Pfungstadt in der Kirchstraße 12 - 14, 2. OG, Bauamt Zimmer 207, während folgender Dienststunden
Montag, Dienstag: von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag: von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag: von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
nur nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt. Zusätzlich können die Planunterlagen im Bürger GIS des Landkreises Darmstadt-Dieburg einsehen werden.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Pfungstadt beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pfungstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Mit dieser Bekanntmachung wird die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplans wirksam und der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Pfungstadt, den 21.05.2025
Für den Magistrat der Stadt Pfungstadt
Patrick Koch
Bürgermeister