amtliche bekanntmachung
Bauleitplanung der Stadt Pfungstadt Aufstellung des Bebauungsplans „Zwischen Westumgehung und B 426“ in der Gemarkung Pfungstadt
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Aufgrund der genehmigten Flächennutzungsplanänderung wird dem Entwicklungsgebot gefolgt und der zuvor erwähnte Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.11.2025 für den Bebauungsplan „Zwischen Westumgehung und B 426“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für den Neubau eines Fast-Food-Franchise-Systemgastronomie-Unternehmens sowie eines Ladeparks für eMobilität geschaffen werden. Das Plangebiet befindet sich im Westen der Stadt Pfungstadt an der Eschollbrücker Straße, westlich der Retfortstraße und nördlich der Westumgehung, südöstlich angrenzend an ein bereits bestehendes Restaurant der Systemgastronomie sowie einer Tankstelle, die jeweils von der Westumgehung aus angedient werden. Der Geltungsbereich betrifft eine Fläche von rd. 8.005 m².
Der Umgriff für den räumlichen Geltungsbereich ist in der folgenden Abbildung durch eine strichlierte Umgrenzungslinie dargestellt (unmaßstäbliche Darstellung) und betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Pfungstadt, Flur 3, Nr. 163/4, 163/6, 164/11, 164/12, 165/5, 165/7, 166/5, 166/6, 224/3, 239/4, 239/6, 239/7, 239/8 sowie Nr. 171/2 teilweise, 171/3, 172 teilweise und 173 teilweise.

Abbildung Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster mit Eintragung der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan „Zwischen Westumgehung und B 426“ in der Gemarkung Pfungstadt (strichlierte Umgrenzungslinie), ohne Maßstab
Bildquelle: IP-Konzept, Juni 2025
Kartenquelle: HLBG (2025): Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Zwischen Westumgehung und B 426“, bestehend aus der Planurkunde (Planzeichnung mit zeichnerischen Festsetzungen und Planzeichenerklärung, dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO), bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 HBO, einer Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB sowie Hinweisen), der Nutzungsschablone mit tabellarischen Festsetzungen sowie den Verfahrensnachweisen und den Rechtsgrundlagen), der dazugehörenden Begründung mit dem Umweltbericht und den Anlagen, ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Die v.g. Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Zwischen Westumgehung und B 426“ sowie die außerstaatlichen Regelungen (wie z.B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien in der geltenden Fassung, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird) und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB, werden ab sofort im Stadthaus I der Stadt Pfungstadt, Kirchstraße 12 - 14 in 64319 Pfungstadt, 2. OG, Raum 207, Bauamt Abteilung Bauen, Umwelt und Stadtplanung, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Dienststunden) der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt; die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt:
Die Öffnungszeiten (Dienststunden) der Stadtverwaltung sind:
Montag, Dienstag: von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag: von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Diese Bekanntmachung sowie die v.g. Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Zwischen Westumgehung und B 426“ werden im Sinne des § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet eingestellt auf der offiziellen Internetseite der Stadt Pfungstadt unter https://www.pfungstadt.de ® Bürgerservice ® Neues aus dem Rathaus ® Amtliche Bekanntmachungen „Bauliches“. Die Internetseite ist unter folgendem Link zu erreichen: https://www.pfungstadt.de/buergerservice/neues-aus-dem-rathaus/amtliche-bekanntmachungen/bauliches
Zusätzlich können die v.g. Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Zwischen Westumgehung und B 426“ auch über das zentrale Internetportal des Landes Hessen abgerufen werden unter dem Link: https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/p-r oder im Bürger-GIS auf der Internetseite des Landkreises Darmstadt-Dieburg unter dem Link: https://www.ladadi.de/bauen-umwelt/bauaufsicht/grundstuecksinformationen.html eingesehen werden.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeiführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Pfungstadt, Kirchstraße 12 - 14 in 64319 Pfungstadt, beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pfungstadt, Kirchstraße 12 - 14 in 64319 Pfungstadt, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „Zwischen Westumgehung und B 426“ in der Gemarkung Pfungstadt, einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Pfungstadt in Kraft.
Pfungstadt, den 17.12.2025
Für den Magistrat der Stadt Pfungstadt,
Patrick Koch (Bürgermeister)
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