Neues aus dem Rathaus

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Pfungstadt


Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Pfungstadt (SpappStS)

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Pfungstadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten
Besteuerungstatbestände.

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

1. die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
2. das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

(3) Als Spielgeräte gelten auch

1. Billardtische, Dartspielgeräte, Tischfußball,
2. Personal Computer, soweit sie in Spielhallen aufgestellt sind und das Spielen am Einzelgerät oder kabelgebunden und nichtkabelgebunden mit anderen Geräten oder im Internet ermöglichen.

§ 3 Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume

§ 4 Steuersätze
1) Die Steuer beträgt

zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
je angefangenem Kalendermonat und Gerät

1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit       20 v.H. der Bruttokasse,

2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit    10 v.H. der Bruttokasse,

3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach
§ 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

a) in Spielhallen                                                            75 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 30 Euro,

4. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 50 v.H. der Bruttokasse,

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 30 Euro.

(2) Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.

(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.

§ 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§ 6 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
b) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem
Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich der Stadt Pfungstadt mitzuteilen.

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt eingegangen ist.

(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Stadt Pfungstadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.

§ 9 Geltung des Gesetzes über kommende Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über
kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2020 in Kraft. (Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Pfungstadt vom 09.12.2015 außer Kraft).

Pfungstadt, den 23.06.2020

Der Magistrat der Stadt Pfungstadt
Patrick Koch
Bürgermeister