Neues aus dem Rathaus

Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)


Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), §§ 18 und 65 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben:

"Redundante Neuverlegung Riedleitung Süd-Teil (R2S)

Die Hessenwasser GmbH & Co. KG plant die Neuverlegung einer redundanten Riedleitung von Raunheim bis zum Wasserwerk Allmendfeld bei Gernsheim.

Die bis dato betriebene Riedleitung sichert die Trinkwasserversorgung der Metropolregion Frankfurt/Main. Die rund 34 km lange Leitung ist seit 1964 in Betrieb und ihrer gegenwärtigen technischen Form ohne Redundanz. Daher wird die redundante Neuverlegung der in die Jahre gekommenen Riedleitung erforderlich. Diese soll in drei Bauabschnitten realisiert werden. Der erste Abschnitt von 4 km zwischen Haßloch und Raunheim wurde bereits umgesetzt.

Der zweite Bauabschnitt vom Wasserwerk Allmendfeld in Gernsheim bis Riedstadt- Wolfskehlen wurde nun mit Antrag vom 10. Februar 2021 von Seiten der Hessenwasser GmbH & Co. KG beantragt. Auf der gesamten Strecke kreuzt die Leitung insgesamt 2 Landkreise (Groß-Gerau, Darmstadt-Dieburg).

Gemäß der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden § 1 (3) 1. a) liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der §§ 65 bis 68 des UVPG für Wasserfernleitungen nach § 65 in Verbindung mit Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG bei der oberen Wasserbehörde.

 

Es werden insbesondere folgende Maßnahmen beantragt:

  • Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 69 Hessische Bauordnung (HBO) für die Errichtung eines Kupplungsbauwerks
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Errichtung von Anlagen in und unter oberirdischen Gewässern gemäß §§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 22 Hessisches Wassergesetz (HWG)
  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die temporäre Grundwasserhaltung und die Einleitung / Versickerung des entnommenen Grundwassers gemäß §§ 8, 9, 11 WHG
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung der Wasserwerke Allmendfeld, Eschollbrücken und Pfungstadt gemäß § 52 WHG
  • Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 Hessisches Waldgesetz (HWaldG)

Für das Vorhaben ist ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. In dem Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für einzuschließende oder mitzuerteilende Zulassungsentscheidungen.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die Antragsunterlagen in der Zeit vom

21. Juni 2021 bis 20. Juli 2021

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Rubrik: „Presse àÖffentliche BekanntmachungenàUmweltrecht“) veröffentlicht.


Ergänzend dazu liegen die Antragsunterlagen auch in der Zeit vom 21. Juni 2021 bis 20. Juli 2021

bei dem Magistrat der Stadt Pfungstadt,

Kirchstraße 12 - 14, im Foyer (Erdgeschoss) des Stadthauses

64319 Pfungstadt

während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Dienststunden der Stadtverwaltung sind:

Montag, Dienstag:      7:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Mittwoch:                    geschlossen

Donnerstag:                7:30 Uhr bis 12:30 Uhr, 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:                         7:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die öffentliche Auslegung der vorgenannten Unterlagen aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie unter Einhaltung der jeweils geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie Erfassung der Kontaktdaten im Foyer des Stadthauses der Stadt Pfungstadt stattfindet. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Stadthaus der Stadt Pfungstadt eine Mundschutz-Pflicht gilt und, dass das Stadthaus nach Einsichtnahme der Entwurfsunterlagen wieder verlassen werden muss. Das Stadthaus ist für den allgemeinen Publikumsverkehr bis auf Weiteres nur eingeschränkt während der zuvor genannten (regulären) Dienststunden zugänglich. Daher ist der öffentliche Zugang in das Foyer des Stadthauses durch die Sprechanlage am Haupteingang des Stadthauses sichergestellt. Es wird gebeten, sich über die Sprechanlage anzumelden, so dass der Zugang in das Foyer (im Erdgeschoss) ermöglicht werden kann.

1.      Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können sich bis zum 20. August 2021 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat IV/Da 41.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder jeweils bei der Stadtverwaltung Pfungstadt (Kirchstraße 12-14, 64319 Pfungstadt, schriftlich oder zur Niederschrift zu den Antragsunterlagen äußern und Einwendungen erheben (Äußerungsfrist). Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung Pfungstadt unter der Telefonnummer 06157 988-1178 oder bei dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer 06151 12-8996 oder 06151 12-5927 erforderlich.

Äußerungen und Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein.

Sofern Einwender/Einwenderinnen eine Anonymisierung ihrer Einwendung vor einer Weitergabe an die Antragstellerin verlangen wollen, wird um entsprechende Mitteilung in der Einwendung gebeten.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Absatz 4 UVPG); sie müssen daher im Verwaltungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens beziehen (§ 21 Absatz 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Absatz 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz). Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen im Sinne des § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), § 18 Abs. 1 Satz 3 UVPG sind ebenfalls innerhalb der zuvor genannten Frist bei den vorbenannten Dienststellen einzureichen.

Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit ihrem bzw. seinem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen (§ 17 Absatz 1 VwVfG). Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 VwVfG).

2.       Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG.

3.       Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Satz 4 UVPG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert werden.

Die Anhörungsbehörde kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG).

Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird die Vertreterin bzw. der Vertreter, von dem Termin bzw. der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.

4.       Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

5.       Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.      Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.        Es wird darauf hingewiesen,

-        dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt ist,

-        dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,

-        dass die veröffentlichten Antragsunterlagen die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben enthalten,

-        dass die Anhörung zu den ausgelegten Antragsunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG ist,

-        dass die UVP-Pflicht nach § 5 UVPG besteht und

-        dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde.

 

8.        Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gemäß § 19 Abs. 2 UVPG der Umweltbericht sowie die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt und im Internet veröffentlicht.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Inhaltsverzeichnis der Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Unterlagen:

-        Teil 1  (1.3) : Erläuterungen der Grundlagen zum Vorhaben

-        Teil 3  (3.4) : Bauen im Trinkwasserschutzgebiet

-        Teil 4  (4.1) : landschaftspflegerischer Begleitplan

-        Teil 4  (4.2) : Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)

-        Teil 4  (4.3) : Natura-2000-Vorprüfung

-        Teil 4  (4.4) : Naturschutzfachliche Grundlagenerfassung     

-        Teil 5  (5.1) : Fachbeitrag Bodenschutz und Anhänge 1-10

-        Teil 5  (5.2) : Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

-        Teil 6  (6.1) : UVP-Erläuterungsbericht

9.       Die Antragsunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen werden ferner über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Rubrik: „Presse àÖffentliche BekanntmachungenàUmweltrecht“) und das UVP-Portal des Bundes (https://www.uvp-portal.de) zugänglich gemacht.

Regierungspräsidium Darmstadt

RPDA - Dez. IV/Da 41.1-79e 06.03/15-2020/5

 

Pfungstadt, den 02.06.2021

Für den Magistrat der

Stadt Pfungstadt

Patrick Koch, Bürgermeister